Miet- und Vertragsbestimmungen der Fa. AV Strübi GmbH nachstehend „Vermieter“ genannt.
1. Vertragsgebühr
Sofern nicht anders vereinbart, ist die aufgeführte Mietgebühr bzw. Auftragsumme in bar und vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten.
2. Mietdauer
Dieser Mietvertrag wird für die vereinbarte Zeitdauer bzw. Auftragsdauer abgeschlossen.
3. Vertragspflicht
Die Mietware ist unversichert. Der Mieter haftet für jegliche Sach- und Personenschäden, welche von und an den gemieteten Geräten entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Elementarschäden sowie Diebstahl zum entsprechenden Versicherungswert (Brutto-/Neuwert) zu versichern. Der Mieter haftet für die aus der Verletzung der Versicherungspflicht entstehenden Schäden. Stark beschädigte oder nicht retournierte Ware werden zum Brutto-Neupreis verrechnet.
4. Transport- und Installation
Ohne gegenseitige Abmachungen sind Hin- und Rücktransport, Installation sowie allfällige weitere Kosten in diesem Vertrag nicht eingeschlossen und Sache des Mieters. Der Vermieter (AVStrübiGmbH) erklärt dem Mieter die genaue Handhabung der Mietgegenstände. Der Mieter wird angehalten, das einwandfreie Funktionieren der Mietgeräte bei Uebernahme zu prüfen. Nachträglich erklärte Mängel können nicht anerkannt werden. Falls die gewünschten Mietwaren bei Abholung/Lieferung nicht vorhanden sind (in Reparatur oder vom vorherigen Mieter nicht rechtzeitig retourniert), ist der Vermieter bemüht, für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Für fehlende Mietwaren kann der der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.
5. Vertragsrücktritt
Der Mieter muss bei vorzeitigem Rücktritt vom Mietvertrag bis 10 Tage vor dem Miettermin pauschal 50% des Mietbetrages bezahlen. Für jeden späteren Tag des Rücktritts hat der Mieter zusätzlich je 5% des vertraglich vereinbarten Mietbetrages zu entrichten.
6. Anschlüsse
Für Infrastruktur (Stromanschluss, Witterungsschutz, Bühne, Regieplatz, allfällige Bewachung, etc.) sorgt der Mieter. Vereinbarte Netzanschlussnormen sind einzuhalten. Die Installation durch einen Elektriker ist Sache des Mieters. Die Infrastruktur muss zum vereinbarten Lieferzeitpunkt fertig gestellt sein. Allfällige Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
7. Helfer/Verpflegung
Sind vereinbarte Helfer des Mieters zur vereinbarten Zeit nicht vor Ort, wird pro fehlender Helfer ein Ansatz von sFr. 500.–/Tag als Verrechnungsbasis eingesetzt. Bei vereinbarter Verpflegung, welche nicht direkt vom Mieter bezahlt wird, verrechnet die Fa. AV Strübi GmbH sFr. 30.—pro Person und Hauptmahlzeit.
8. Bewilligungen
Aufführungslizenzen, Konzessionen, Suisa-Gebühren und polizeiliche Bewilligungen jeglicher Art ist Sache des Mieters. Er ist verpflichtet diese auf eigene Rechnung, rechtzeitig anzumelden und zu besorgen. Der Vermieter haftet in keiner Weise für Grenzwertüberschreitungen der Lautstärke gem. Bundeseschluss vom 1.4.96 und deren Folgen.
9. Eigentumsrecht
Die Mietgegenstände bleiben jederzeit Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat alle Handlungen zu unterlassen, welche die Eigentumsrechte des Vermieters verletzen.
10. Sorgfaltspflicht und Haftung bei Schäden
Die Mietgegenstände sind sorgfältig und sachgemäss zu behandeln. Eventuelle Reparaturen dürfen nur durch den Vermieter ausgeführt werden. Der Vermieter haftet in keiner Weise bei technischen Pannen der Mietgegenstände während einer Vermietung, für Veranstaltungsausfälle und deren Folgekosten. Der Mieter haftet in jedem Fall für Verlust und Zerstörung der Mietobjekte.
11. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diese AGB`s bzw. den Mietvertrag wählen Vermieter und Mieter als Gerichtsstand das Domizil des Vermieters. Der Mieter bescheinigt ein Doppel dieses Vertrages erhalten zu haben. Mündliche Abmachungen und Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
Killwangen, 01.01.2010